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   RG, 21.02.1916 - Rep. IV. 361/15   

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https://dejure.org/1916,90
RG, 21.02.1916 - Rep. IV. 361/15 (https://dejure.org/1916,90)
RG, Entscheidung vom 21.02.1916 - Rep. IV. 361/15 (https://dejure.org/1916,90)
RG, Entscheidung vom 21. Februar 1916 - Rep. IV. 361/15 (https://dejure.org/1916,90)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der Miterbe, der zu seinem Erbteile die sämtlichen übrigen Erbteile hinzuerworben hat, in der Lage, über die Erbschaft als Ganzes oder über Anteile an der Erbschaft mit dinglicher Wirksamkeit zu verfügen, oder kann er sich insoweit nur schuldrechtlich binden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfügung der Miterben über den Nachlaß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 88, 116
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    c) Sofern nicht ein Miterbe alle übrigen Erbanteile erwirbt oder alle übrigen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, so daß die Erbengemeinschaft beendet und der verbliebene Gesellschafter durch Anwachsung Gesamtrechtsnachfolger der Erbengemeinschaft wird (Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 21. Februar 1916 IV 361/15, RGZ 88, 116; Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf vom 11. November 1976 8 U 76/75, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1977, 1828), kommt es früher oder später zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
  • BGH, 19.03.1992 - IX ZR 14/91

    Rückgewähr eines Miterbenanteils bei Nachlaßgrundstück

    Durch die Vereinigung aller Erbanteile in der Hand eines Miterben tritt der gleiche Rechtszustand ein wie bei einem ursprünglichen Anfall der Erbschaft an einen Alleinerben, der ebenfalls über einen Bruchteil des Nachlasses nicht mit dinglicher Wirkung verfügen könnte (vgl. RGZ 88, 116, 118; Soergel/Wolf, BGB 11. Aufl. § 2033 Rdn. 14; BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl. § 2033 Rdn. 6; Staudinger/Werner, BGB 12. Aufl. § 2033 Rdn. 6; Haegele, BWNotZ 1971, 129, 137; Palandt/Edenhofer, BGB 51. Aufl. § 2033 Rdn. 3; Kipp/Coing, Erbrecht 13. Aufl. § 114 VI 5).
  • BGH, 12.07.1967 - V ZR 137/64

    Ausübung des Vorkaufsrechts eines Miterben - Beurteilung des dinglichen

    Die Erbschaft eines Alleinerben kann als Ganzes nicht übertragen werden (Bestätigung von RGZ 88, 116, 118).

    Um dieses Gesamthandseigentum rechtswirksam auf die Kläger übergehen zu lassen, taugte aber weder die Übertragung des Grundstücksanteils als solchen - sie war nach § 2033 Abs. 2 BGB rechtlich unmöglich - noch die Übertragung des Erbteils der Frau R. (neben dem Vater) am Nachlaß der Mutter und die Übertragung ihres Erbrechts am Nachlaß des Vaters - die letztere Übertragung hatte kein Miterbrecht, sondern ein Alleinerbrecht zum Gegenstand und war aus diesem Grunde rechtlich unmöglich, weil dem Alleinerben eine dingliche Verfügung über die Erbschaft als Ganzes in einem Akt versagt ist (RGZ 88, 116, 118); und die Übertragung des (3/4-) Erbteils am Nachlaß der Mutter für sich allein konnte, selbst wenn sie trotz der zwischenzeitlichen Beerbung auch des Vaters und der dadurch eingetretenen Vereinigung des gesamten von der Mutter hinterlassenen Vermögens in einer Hand noch zulässig gewesen sein sollte (vgl. dazu RGZ 88 a.a.O.), den Klägern als Erwerbern nicht die volle Rechtsstellung der Mutter hinsichtlich des Grundstücks verschaffen.

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